Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2023 den Entscheid der BVD vom 24. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. Hinsichtlich den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids der BVD vom 24. September 2021). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung