5. Mit Verfügung vom 10. August 2021 nahm das Rechtsamt im Rahmen einer summarischen Einschätzung Stellung, welche Dacheindeckungen in der massgebenden Umgebung gestützt auf die eingereichten Akten der Gemeinde über eine Baubewilligung verfügen und welche nicht. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen vom 31. August 2021 Gebrauch. Dabei ersuchte er die BVD, ihm Gelegenheit zur Projektänderung zu geben, sollte die konkrete Farbgebung («anthrazit») wider Erwarten von der BVD als nicht bewilligungsfähig erachtet werden.