1/6 BVD 110/2023/172 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 14. April 2021 die Gutheissung der Beschwerde.