Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/172 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. November 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, Einwohnergemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg vom 11. Februar 2021 (Gemeinde-Nr. 783 / 2020-0026; Änderung Dachmaterial von Eternit auf Blech (Prefa-Dach) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 14. Dezember 2020 (G.-Nr.: 2020.DIJ.5053) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2020 bei der Gemeinde Hasliberg ein Baugesuch ein für den Ersatz des bestehenden Eternitdaches auf dem D.________ durch ein PREFA-Dach mit Alu-Schindeln in der Farbe anthrazit auf Parzelle Hasliberg Grundbuchblatt Nr. E.________ (Baurechts-Nr. F.________). Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Auf eine Publikation des Vorhabens wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 verweigerte das AGR dem Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Hasliberg mit Entscheid vom 11. Februar 2021 den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 11. Februar 2021 und der Verfügung des AGR vom 14. Dezember 2020 sowie die Erteilung der Baubewilligung und der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Eventualiter sei der Bauentscheid vom 11. Februar 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 14. Dezember 2020 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 1/6 BVD 110/2023/172 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 14. April 2021 die Gutheissung der Beschwerde. 4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 beauftragte das Rechtsamt die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Oberland, einen Bericht zum strittigen PREFA-Dach einzureichen. Die Gemeinde wurde zudem aufgefordert, dem Rechtsamt für die unmittelbar benachbarten Gebäude eine Liste/Übersicht mit der jeweiligen Dachmaterialisierung inkl. Farbe sowie – falls die Dächer dieser Gebäude in der Vergangenheit mit einem neuen/anderen Dachmaterial ausgestattet wurden – die entsprechenden Baubewilligungen inkl. Verfügung des AGR sowie die massgebenden Pläne einzureichen. Der negative Bericht der OLK vom 24. Juni 2021 inkl. Fotodokumentation ging am 7. Juli 2021 beim Rechtsamt ein. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 reichte die Gemeinde die gewünschte Liste bzw. Fotodokumentation inkl. Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 2. August 2021 forderte das Rechtsamt von der Gemeinde weitere Unterlagen zu drei Gebäuden in der Umgebung des strittigen Vorhabens ein und stellte gleichzeitig Fragen. Die gewünschten Unterlagen und Antworten reichte die Gemeinde mit Eingabe vom 6. August 2021 ein. 5. Mit Verfügung vom 10. August 2021 nahm das Rechtsamt im Rahmen einer summarischen Einschätzung Stellung, welche Dacheindeckungen in der massgebenden Umgebung gestützt auf die eingereichten Akten der Gemeinde über eine Baubewilligung verfügen und welche nicht. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen vom 31. August 2021 Gebrauch. Dabei ersuchte er die BVD, ihm Gelegenheit zur Projektänderung zu geben, sollte die konkrete Farbgebung («anthrazit») wider Erwarten von der BVD als nicht bewilligungsfähig erachtet werden. 6. Mit Entscheid vom 24. September 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Bauabschlag der Gemeinde Hasliberg vom 11. Februar 2021 und die Verfügung des AGR vom 14. Dezember 2020 (BVD 110/2021/41). 7. Gegen den Entscheid vom 24. September 2021 erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht erliess das AGR neue Merkblätter betreffend Pilotprojekte zur guten Einordnung von Dacheindeckungen in Blech, u.a. zu einem Prefa-Dach auf der Alp Seelital in Diemtigen. Diese neuen Merkblätter waren das Ergebnis einer vom AGR eingesetzten Arbeitsgruppe, in der auch die OLK vertreten war. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid 2021/317 vom 19. September 2023 dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 24. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. 8. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. November 2023 der BVD die Akten hat zukommen lassen (Eingang der Akten bei der BVD am 6. November 2023), nahm das Rechtsamt das Verfahren unter der neuen RA Nr. 110/2023/172 mit Verfügung vom 7. November 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/6 BVD 110/2023/172 2023 wieder auf. Mit Verfügung vom 14. November 2023 informierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten, es werde eine Rückweisung an die Gemeinde Hasliberg beabsichtigt. 9. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2023 den Entscheid der BVD vom 24. September 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. Hinsichtlich den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids der BVD vom 24. September 2021). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG3 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Bestimmung verbietet der Beschwerdebehörde somit nicht, kassatorisch unter Rückweisung an die Vorinstanz zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.4 Die Möglichkeit steht auch einer nach kassatorischer Entscheidung erneut mit der Sache befassten vorinstanzlichen Beschwerdebehörde zu. Sie kann die ihr zur weiteren Behandlung überwiesene Angelegenheit ihrerseits an die verfügende Behörde zurückweisen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, insbesondere wenn eine reformatorische Entscheidung vernünftigerweise ausscheidet.5 b) Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 19. September 2023 zusammenfassend zum Schluss (E. 6.6), dass ein Aluminiumdach auf einer Alphütte nach den kommunalen Ästhektikvorschriften grundsätzlich zulässig sei. Gestützt auf die in Zusammenarbeit mit der OLK weiterentwickelten Gestaltungsgrundsätze des AGR zur guten Einordnung von Blechdächern kam es zum Ergebnis, dass sich das zu beurteilende Dachmaterial gut in die Gebäudegruppe mit mehrheitlich eternitgedeckten Dächern einfüge und die flachen Dachplatten dem Einordnungsgebot in der konkreten Situation besser entsprächen als wellenförmige. Die am besten passende Farbe lasse sich schliesslich mittels Auflage anordnen. Das Verwaltungsgericht führte im Ergebnis aus (E. 7.1), der Bauabschlag lasse sich nicht damit begründen, dass dem Vorhaben wichtige Anliegen der Raumplanung entgegenstehen, weil das vorgesehen Dachmaterial kaum Patina ansetzen und in der konkreten Situation eine Einordnung nach den kommunalen Ästhetikvorschriften verunmöglichen bzw. dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 72 N. 8 5 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 72 N. 9. 3/6 BVD 110/2023/172 2 RPG6 widersprechen würde. Andere wichtige Anliegen im Sinn von Art. 24c Abs. 5 RPG seien nicht ersichtlich und habe auch die Vorinstanz nicht erwähnt. Ob die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG erfüllt seien, namentlich die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, habe die BVD offengelassen. Ausserdem habe die Gemeinde das Baugesuch wohl mit Blick darauf nicht publiziert, dass sie es abweisen musste, nachdem das AGR die Bewilligung nach Art. 24c RPG verweigert habe. Falls die BVD zum Schluss komme, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, sei die Publikation nachzuholen. Schliesslich gelte es die konkret am besten passende Farbe der Dachplatten zu bestimmen. c) Folglich sind diverse Abklärungen vorzunehmen und Vorkehren zu treffen, weshalb die Sache nicht entscheidreif ist. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, diese Abklärungen und Vorkehren als erste Instanz vorzunehmen. Vielmehr wird die Gemeinde das wiederaufgenommene Verfahren durchzuführen haben. Bezüglich der Vorgabe des Verwaltungsgerichts, die konkret am besten passende Farbe der Dachplatten zu bestimmen, so ist es gemäss dessen Ausführungen möglich, diese als Auflage im Entscheid festzulegen. Die BVD empfiehlt folgendes Vorgehen: Vorab soll die Gemeinde – sinnvollerweise unter Beizug einer ästhetischen Fachbehörde (leistungsfähige örtliche Fachstelle oder die OLK als kantonale Fachstelle) – beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Farbe «anthrazit» die für das konkrete Umgebungsbild am besten passende Farbe ist und falls nein, welcher Farbton / welche Farbtöne diese Voraussetzung am besten erfüllt / erfüllen. Sollte dies nicht die gemäss Baugesuch beantragte Farbe «anthrazit» sein, so soll die Gemeinde – vor einer Publikation des Vorhabens – dem Beschwerdegegner Gelegenheit geben, die Farbe mittels Projektänderung anzupassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Farbwahl dem Beschwerdeführer als Bauherr überlassen bleibt. Nach Klärung der am besten passenden Farbe und allfälliger Anpassung des Farbtons mittels Projektänderung durch den Beschwerdegegner wird das Vorhaben (unter Angabe der Farbgebung) sodann sowohl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 BewD) als auch im kantonalen Amtsblatt (Art. 26 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG7) zu veröffentlichen und bis zum Ablauf der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung in physischer und elektronischer Form zu Einsichtnahme aufzulegen sein (Art. 28 Abs. 1 BewD). Allfällige Einsprechende werden in das Verfahren miteinzubeziehen sein. Im Rahmen der materiellen Prüfung wird die Gemeinde schliesslich das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde mit einer Beurteilung zu beauftragen haben. Das AGR wird sich dabei im Rahmen seiner neu zu erlassenden Verfügung auch mit den bis anhin noch ungeprüften Voraussetzungen von Art. 24c RPG auseinanderzusetzen haben, vorab mit der Wahrung der Identität und der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung angezeigt. Daher wird der angefochtene Bauentscheid vom 11. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Hasliberg zurückgewiesen. 3. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über das Baugesuch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 4/6 BVD 110/2023/172 werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Die Kosten der OLK (CHF 1000.00 gemäss Rechnung vom 12. Juli 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2500.00. Wegen des geringen Aufwands im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (110/2023/172) wird auf eine zusätzliche Erhöhung der Verfahrenskosten verzichtet. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der Baubewilligung, sondern nur mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz durch. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.9 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Sowohl die Gemeinde als auch das AGR als kantonale Behörde sind von der Verfahrenskostenpflicht ausgenommen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten von CHF 2500.00 trägt daher der Kanton. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt er Beschwerdeführer als obsiegend. Für den ersten Abschnitt des Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2021/41) reichten die Rechtsvertreter eine Kostennote von CHF 6297.20 (Honorar CHF 5676.70, Auslagen CHF 170.30, Mehrwertsteuer CHF 450.20) ein. Diese Kostennote für den ersten Abschnitt des Beschwerdeverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2023/172) mussten die Verfahrensbeteiligten nichts unternehmen, weshalb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Parteikosten entstanden sind. Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Hasliberg ist hier nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren die Gutheissung der Beschwerde beantragte. Damit hat das AGR die Parteikosten des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 6297.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 5/6 BVD 110/2023/172 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Hasliberg vom 11. Februar 2021 und die Verfügung des AGR vom 14. Dezember 2020 werden aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Hasliberg zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die von der Gemeinde Hasliberg im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2021/41 eingereichten Vorakten (Nr. 783 / 2020-0026) und alten Bauakten (Nr. 69/1994, Nr. 07/1996 und Nr. 32/2002) gehen zurück an die Gemeinde Hasliberg 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 6297.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, mit Beilage gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6