1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 werden dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung der Gemeinde Diessbach bei Büren vom 4. Januar 2022 (recte: 2023) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Diessbach bei Büren zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Diessbach bei Büren hat den Beschwerdeführenden 3 und 4 Parteikosten im Betrag von CHF 5385.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.