Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 3 und 4 machen Parteikosten im Umfang von CHF 10'150.75 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 9425.– und der Mehrwertsteuer von CHF 725.75.