c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 gelten als obsiegend und sind nicht zum Parteikostenersatz verpflichtet. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Auflage der Parteikosten an die Gemeinde, deren Entscheid aufgehoben werden muss.49