Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gemeinde fällt ebenfalls ausser Betracht. Gemeinden haben Verfahrenskosten nur zu tragen, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 48 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 16/18 BVD 110/2023/16