Praxisgemäss ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung — wie hier — noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.48 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben demnach ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen.