Die Beschwerdeführenden 1 und 2 dringen mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis nur teilweise durch. Die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann aber noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren der Beschwerdeführenden 1 und 2 führen, zumal die Gemeinde nebst der Neubeurteilung in der Sache auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen hat. Praxisgemäss ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung — wie hier — noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.48