Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 dringen mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis nur teilweise durch.