a) Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Beurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Dies entspricht den Anträgen der Beschwerdeführenden 3 und 4; ihre Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben die Auflage gemäss Dispositivziffer 4 und die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids angefochten. Diese werden als Bestandteile des vorinstanzlichen Gesamtentscheids aufgehoben und sind durch die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren neu zu beurteilen. Insoweit ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gutzuheissen.