h) Soweit vorhandene unbewilligte Anlagenteile oder Nutzungserweiterungen nicht zum Gesuchsgegenstand gemacht wurden bzw. nicht bewilligt werden können, ist diesbezüglich über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. i) Es ist darauf zu achten, dass den am Verfahren Beteiligten zu Beweismassnahmen und zum Gegenstand allfälliger Nebenbestimmungen und Wiederherstellungsanordnungen das rechtliche Gehör gehörig gewährt wird. 9. Zusammenfassung und Kosten