Die Gemeinde hat in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids angeordnet, dass der baupolizeilichen Verfügung vom 21. Dezember 2022 nachzukommen sei und dass die Projektänderung 2 erst umgesetzt werden dürfe, wenn diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Gewährleistung, dass der Betrieb bei Umsetzung der Projektänderung 2 die Lärmschutzvorschriften einhält, ist es weder erforderlich noch sinnvoll, die Rechtskraft der baupolizeilichen Anordnung abzuwarten. Einer Anordnung, dass die Rechtskraft der Baupolizeiverfügung abgewartet werden muss, fehlt der enge sachliche Zusammenhang zur Projektänderungsbewilligung. Wie gezeigt, muss nach dem Koordinationsprinzip vielmehr eine