f) Erweisen sich Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung als wirtschaftlich tragbar, sind sie als Nebenbestimmungen in den Bauentscheid aufzunehmen. Dabei sind die Voraussetzungen zu beachten, die für Nebenbestimmungen gelten. Nebenbestimmungen können als Bedingungen oder Auflagen ausgestaltet sein (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind.