Im Rahmen des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dabei auf deren Vorschläge einzugehen. Baulich und/oder betrieblich mögliche Massnahmen zum vorsorglichen Lärmschutz sind auf ihre wirtschaftliche Tragbarkeit hin zu beurteilen, wofür das Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme (d.h. dem Mass der erreichten Lärmreduktion) und der Schwere der damit verbundenen Nachteile (insb. Kosten) entscheidend ist.43 Diese Abwägung muss vorgenommen und das Ergebnis begründet werden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz44 kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede Einschränkung der Betriebszeiten in betrieblicher Hinsicht unzumutbar sei.45