Im Rahmen der Lärmbeurteilung ist zum einen die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zu prüfen. Zum andern sind auch Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu untersuchen. Diesbezüglich ist nicht nur an bauliche Massnahmen zu denken; auch betriebliche Massnahmen kommen zum vorsorglichen Lärmschutz in Betracht. Auf Grundlage des einzuholenden Betriebskonzepts kann die Möglichkeit lärmmindernder Anpassungen in den Betriebsabläufen abgeklärt werden. Im Rahmen des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dabei auf deren Vorschläge einzugehen.