Baupolizeiverfahren, das mit Verfügung vom 12. Februar 2021 abgeschlossen wurde. Es besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass das AUE eine zuverlässige Fachbeurteilung abgeben kann, sofern es über alle diesbezüglich relevanten Informationen (bspw. über die lärmrelevanten Betriebsabläufe) verfügt. Die Gemeinde hat als Leitbehörde für die Verfügbarkeit dieser Informationen zu sorgen. Die Fachbeurteilung des AUE soll alle wesentlichen Bedenken oder 42 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761)