Die Lärmbeurteilung ist dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Fachbeurteilung zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD; Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV42). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 und 4 besteht kein Anlass, wegen Vorbefassung des AUE stattdessen das Bundesamt für Umwelt zur Fachbeurteilung einzuladen. Befangenheit könnte gemäss Art. 9 VRPG höchstens gegenüber einer bestimmten Person (oder mehreren bestimmten Personen) geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber einer Behörde. Das AUE hat sich zudem noch nicht mit dem Projektänderungsvorhaben befasst; die von den Beschwerdeführenden 3 und 4 angesprochene Fachbeurteilung des AUE betraf ein