e) Gestützt auf das Betriebskonzept ist eine Lärmbeurteilung zu veranlassen. Erhebungen über die bestehende Lärmsituation genügen dafür nicht; es muss – auf Basis des Betriebskonzepts – eine Lärmprognose über den bei Umsetzung der Projektänderung zu erwartenden Betriebslärm erfolgen.