c) Im Rahmen des (allenfalls um weitere Anlagenteile und/oder Nutzungen erweiterten) Baubzw. Projektänderungsgesuchsverfahrens sind (auch) die Lärmimmissionen aus dem gesamten Betrieb zu beurteilen. Dafür ist bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Betriebskonzept einzuholen, das alle für die Lärmbeurteilung wesentlichen Betriebsabläufe aufzeigt, einschliesslich der Veränderungen, die sich bei Umsetzung der geplanten Projektänderung ergeben. d) Das Gesuch ist in jedem Fall im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Wird das Gesuch um weitere Anlagenteile oder Nutzungen erweitert, muss sich die Publikation auch auf diese beziehen.