b) Zunächst ist abzuklären, in welchem Umfang der aktuelle Betrieb der Beschwerdeführenden 1 und 2 Anlagenteile und Nutzungserweiterungen umfasst, die noch nicht bewilligt worden sind. In Frage stehen insbesondere die nordseitige Laderampe und den Wendeplatz bzw. dessen Nutzung sowie die allfällige Erweiterung der Betriebstätigkeit auf das Abpacken von Produkten anderer Betriebe. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist Gelegenheit zu geben, die noch unbewilligten Anlagenteile und Nutzungserweiterungen zum Gegenstand ihres Bewilligungsgesuchs zu machen.