a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG40 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.41 Vorliegend ist der Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt (E. 3), muss noch ein Betriebskonzept eingeholt werden (E. 4) und ist die unterbliebene Publikation nachzuholen (E. 5). Unter Einbezug des vervollständigten Sachverhalts und des