c) Mit dem Bauentscheid über das Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden demnach baupolizeiliche (insbesondere lärmrechtliche) Fragen in Bezug auf den bestehenden Betrieb bereinigt. Die Verbindlichkeit der Beurteilung erstreckt sich auch auf die Beschwerdeführenden 3 und 4, die gegen die Projektänderung Einsprache erhoben haben und am Verfahren beteiligt sind. Möglicherweise wird daher mit dem Entscheid im Projektänderungsgesuchsverfahren auch der Gegenstand des Baupolizeiverfahrens erledigt. Es ist Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde, darüber zu befinden. 8. Rückweisung und weiteres Vorgehen