Deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der Projektänderung 2 die Lärmwirkungen des gesamten Betriebs einbezogen werden. Auch aus raumplanungsrechtlichen Gründen müssen noch unbewilligte Anlagenteile und Nutzungen zum Gegenstand des Projektänderungsgesuchsverfahrens gemacht und mit dem Bauentscheid bereinigt werden, sei es durch einen diesbezüglichen Bewilligungsentscheid oder eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.