b) Die Lärmemissionen des bestehenden Betriebs und die Lärmprognose für die Projektänderung 2 sind derselben Anlage (d.h. dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführenden 1 und 2) zuzuordnen. Nach dem Gesagten müssen die Lärmwirkungen des Betriebs sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der Projektänderung 2 die Lärmwirkungen des gesamten Betriebs einbezogen werden.