Zudem erachten sie die Anordnung als unzulässig, weil zwischen der Verfügung vom 21. Dezember 2022 und der hier zu beurteilenden Projektänderung 2 kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Gemeinde hält gemäss Stellungnahme vom 13. März 2023 nicht an der Anordnung gemäss Dispositivziffer 4 fest; sie hat aber den angefochtenen Entscheid nicht widerrufen bzw. neu verfügt. Gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 13. März 2023 ist davon auszugehen, dass das Baupolizeiverfahren (Akten-Nr. 4.201) noch andauert.