Im streitigen Bauentscheid betreffend die Projektänderung 2 hat die Gemeinde in Dispositivziffer 4 angeordnet, dass der Verfügung vom 21. Dezember 2022 nachzukommen sei und dass die Projektänderung 2 erst umgesetzt werden dürfe, wenn die Verfügung vom 21. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beanstanden hinsichtlich der Anordnung in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem erachten sie die Anordnung als unzulässig, weil zwischen der Verfügung vom 21. Dezember 2022 und der hier zu beurteilenden Projektänderung 2 kein sachlicher Zusammenhang bestehe.