Zudem sind – auch wenn die massgebenden Belastungsgrenzwerte eingehalten sind – vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen. Dafür kommen bauliche oder auch betriebliche Massnahmen in Frage (vgl. Art. 12 USG). Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben diesbezüglich verschiedene Vorschläge eingebracht. Betriebliche Massnahmen und deren wirtschaftliche Tragbarkeit werden sinnvollerweise gestützt auf das Betriebskonzept geprüft. Dabei wird angesichts der Vorgeschichte der Fokus insbesondere auf Verkehrslärm und lärmigen Kühlvorgängen in Transportfahrzeugen liegen.