b) Ohne Einholung eines Betriebskonzepts konnte die Gemeinde nicht zuverlässig beurteilen, ob das streitige Vorhaben die Lärmschutzvorschriften einhält. Die im Jahr 2020 getätigten Lärmmessungen ergaben offenbar, dass mit dem damaligen Betrieb die Planungswerte am Immissionsort am Wohnsitz der Beschwerdeführenden 3 und 4 eingehalten waren.37 Zur Beurteilung der Projektänderung 2 genügte dies nicht. Vielmehr hätte eine Prognose der bei Umsetzung der Projektänderung 2 resultierenden Lärmsituation erstellt werden müssen. Eine solche Prognose hat die Gemeinde nicht eingeholt.