a) Das Betriebskonzept dient als Grundlage für die Lärmbeurteilung. Das Umweltschutzgesetz schreibt Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung u.a. durch Lärm von ortsfesten Anlagen vor. Zu den ortsfesten Anlagen gehören insbesondere auch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 1 LSV35). Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV. Diese müssen am Immissionsort eingehalten werden (Art. 39 und 41 LSV). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind überdies Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 f. LSV).