RPV32) geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz aufweist. Damit handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung33 gilt dies – entgegen der Ansicht der Gemeinde34 – nicht nur, wenn eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötigt wird, sondern auch dann, wenn es um die Bewilligung zonenkonformer Vorhaben geht. Gegen solche Bewilligungen steht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ein Beschwerderecht zu (Art. 12 NHG). Gemäss Art.