b) Die Baupublikation hat grundsätzlich in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers der Standortgemeinde zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 BewD). Besteht jedoch voraussichtlich ein Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen nach Art. 12 NHG oder Art. 55 USG, ist das Gesuch zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG, Art. 55a Abs. 1 und 2 USG).31 Dies ist vorliegend der Fall: Die Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone betrifft eine bundesrechtlich (in Art. 16 ff. RPG und Art. 34 ff. RPV32) geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz aufweist.