Massgebend ist der Betrieb, wie er nach Umsetzung der Projektänderung 2 stattfinden soll. Da im Jahr 2020 bereits Lärmmessungen im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens stattgefunden haben,29 ist sinnvollerweise auch darzulegen, wie sich die Betriebsabläufe bei Umsetzung der Projektänderung 2 gegenüber der Situation bei den Lärmmessungen von 2020 verändern. 5. Publikation a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 kritisieren, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Publikation nach Art. 12b NHG30 unterblieben sei. Sie beantragen, dass die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen sei mit der Verpflichtung, diese Publikation nachzuholen.