d) Den Beschwerdeführenden 3 und 4 ist darin beizupflichten, dass diese Fragen anhand eines Betriebskonzepts der Beschwerdeführenden 1 und 2 geklärt werden müssen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c BewD die mit dem Vorhaben beabsichtigte Nutzung anzugeben. Aufgrund der Vorakten ist davon auszugehen, dass im umgebauten Ökonomieteil das produzierte Gemüse verarbeitet und die Produkte anschliessend verladen und abtransportiert werden sollen, was zu Verkehrsbewegungen und entsprechendem Lärm führt.