c) Die Gemeinde hält dazu im angefochtenen Entscheid28 fest, die mit der Projektänderung 2 zusammenhängenden Emissionen beschränkten sich nordseitig (d.h. auf der Seite, die dem Wohnort der Beschwerdeführenden 3 und 4 zugewandt ist) auf Baulärm sowie «Lärm, der daraus resultiert, dass die Nordfassade in Richtung Norden versetzt wird, unter Einbau zweier Gebäudeöffnungen bzw. Rolltore sowie gemäss Grundrissplan einer Rüststrasse mit Sortieranlage hinter der Nordfassade». Es handle sich um höchstens geringe zusätzliche Lärmbelastungen.