Es muss deshalb abgeklärt werden, ob beim Betrieb der Beschwerdeführenden 1 und 2 allenfalls nutzungsmässige Erweiterungen erfolgt sind, die baubewilligungspflichtig wären, aber noch nicht bewilligt worden sind. Darüber kann das bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 einzuholende Betriebskonzept (vgl. Erwägung 4) Aufschluss geben; nötigenfalls könnte die Gemeinde dieses mit zusätzlichen Untersuchungen (bspw. mit einer Besichtigung des Betriebs) ergänzen. Werden noch unbewilligte, bau- und umweltrechtlich relevante Nutzungserweiterungen festgestellt, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Das Vorgehen entspricht dem in Erwägung 3d Erläuterten.