Die Unterbringung von saisonal Angestellten ist nach Art. 4 Abs. 2 ÜV auf den Baufeldern «Betriebsbauten» sowie «Flexible Nutzung» zulässig, sofern für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt werden kann. Eine erhebliche Zunahme saisonal Angestellter, wie sie die Beschwerdeführenden 3 und 4 offenbar befürchten, könnte dennoch eine Baubewilligungspflicht auslösen. Von umweltrechtlicher Relevanz, die eine Baubewilligungspflicht auslöst, können namentlich durch eine Betriebserweiterung generierte zusätzliche Lärmimmissionen sein.