Nutzungsmässige Betriebserweiterungen sind baubewilligungspflichtig, wenn sie die Nutzungsordnung beeinflussen können oder sonst von bau- und umweltrechtlicher Relevanz sind (Art. 1a Abs. 2 BauG). Eine Ausdehnung des Betriebs auf das Abpacken von Produkten anderer Betriebe würde die Zonenkonformität zumindest in Frage stellen (vgl. Art. 24a RPG). Damit wäre sie geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, und wäre folglich bewilligungspflichtig.