d) Entsprechendes gilt auch für allfällige unbewilligte Nutzungserweiterungen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, dass der Betrieb der Beschwerdeführenden 1 und 2 möglicherweise auch das Verarbeiten und Abpacken von Produkten anderer Betriebe umfasse. Diesbezüglich fällt auf, dass die von der Gemeinde eingeholte Lärmbeurteilung auch eine Lärmphase «Beladungsvorgang fremde Lastwagen» berücksichtigt.24 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bringen weiter vor, es sei nicht geklärt, wie viele Saison-Angestellte auf dem Betrieb der Beschwerdeführenden 1 und 2 untergebracht seien und ob dieser Wohnraum zonenkonform sei.