Erfolgt kein nachträgliches Baugesuch, so ist zu prüfen, ob bezüglich der nordseitigen Laderampe und der Nutzung des Wendeplatzes gemäss Art. 46 BauG Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen sind. Entsprechende Anordnungen müssten, da sie nicht vorgängig rechtskräftig erfolgt sind, mit dem Bauentscheid über die Projektänderung 2 getroffen werden. Den Verfahrensbeteiligten ist dazu vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.