Angesichts der Verfügung der Gemeinde vom 21. Dezember 2022 ist davon auszugehen, dass Ladevorgänge und die Nutzung des Wendeplatzes insbesondere für Kühlvorgänge für die Lärmsituation von zentraler Bedeutung sind. Art und Mass der Nutzung der noch unbewilligten Anlagenteile stehen somit in engem sachlichem Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung, die für die Projektänderung 2 vorgenommen werden muss. Sie dürfen daher bei der Beurteilung der Projektänderung 2 nicht ausgeklammert werden.