b) Bei der Beurteilung der Projektänderung 2 dürfen daher die Lärmemissionen des bereits bestehenden Betriebs nicht ausgeblendet werden. Gestützt auf Art. 8 USG und das Koordinationsprinzip müssen demnach auch vorhandene Anlagenteile, die ohne Baubewilligung erstellt worden sind, einbezogen werden. Das betrifft hier den Wendeplatz und die nordseitige Laderampe.22 Der Wendeplatz ist zwar in der Überbauungsordnung vorgesehen; Art und Mass der Nutzung sind jedoch noch nicht beurteilt worden.23 Vielmehr hält die Gemeinde im Erläuterungsbericht vom September 2015 in Ziff.