8 USG20, dass Einwirkungen durch Lärm sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass eine getrennte Beurteilung nicht sinnvoll ist. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts auch in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren.21