a) Nach dem Koordinationsgrundsatz muss die Beurteilung alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht (Art. 25a RPG; vgl. auch Art. 32c Abs. 1 BauG). Die beabsichtigte Nutzung muss zusammen mit den baulichen Massnahmen beurteilt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c BewD). Ferner bestimmt Art. 8 USG20, dass Einwirkungen durch Lärm sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen.