Vorhabens erneut entscheiden werden. Dabei wären die für die Bauherrschaft günstigeren Bestimmungen der revidierten ÜO anzuwenden.19 Somit würde nach den gleichen Kriterien entschieden, wie dies bereits erfolgt ist. Die Nichtigkeit würde also zu einem prozessualen Leerlauf führen; in der Sache würde sich nichts ändern. Unter diesen Umständen spricht die Interessenabwägung gegen die Nichtigkeit der Baubewilligung Nr. 10/2016. Diese ist als wirksam zu betrachten. 16 Vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.1, 1C_566/2019 vom 5. August 2020