Mit dem Baugesuch betreffend die Projektänderung 2 ist das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts getreten.18 Damit steht die Zonenkonformität des Baugesuchs Nr. 10/2016 nunmehr nur noch mit den Anpassungen gemäss der Projektänderung 2 in Frage. Gemäss dem Gesagten deckt die Beurteilung der Projektänderung 2 durch das AGR alle wesentlichen Aspekte des geänderten Gesamtvorhabens ab. Würde die Baubewilligung Nr. 10/2016 wegen Nichtigkeit entfallen, müsste über die Zonenkonformität des damaligen, nun mit der Projektänderung 2 geänderten Vorhabens erneut entscheiden werden.