Damit werden die wesentlichen Aspekte, die das AGR beim Ursprungsprojekt zu beurteilen gehabt hätte, abgedeckt. Es ist also nicht zu befürchten, dass bei der Beurteilung der Zonenkonformität der Projektänderung 2 Aspekte ausgeklammert blieben, die bei der Beurteilung der Zonenkonformität des Ursprungsprojekts hätten einbezogen werden müssen. Das AGR stützte sich bei seiner Beurteilung auf den Fachbericht des LANAT, wonach die geplanten Erweiterungen der Verarbeitung und Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen und damit landwirtschaftlich begründet sind.