Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass das AGR das Bauvorhaben Nr. 10/2016 stillschweigend gutgeheissen hätte. Das AGR hat aber die Zonenkonformität der hier streitigen Projektänderung 2 beurteilt und bejaht. Die Projektänderung 2 betrifft gemäss den massgebenden Plänen17 den Ausbau des Ökonomieteils und dessen Nutzung sowie die Anordnung der Dachflächenfenster. Damit werden die wesentlichen Aspekte, die das AGR beim Ursprungsprojekt zu beurteilen gehabt hätte, abgedeckt.