In BGE 132 II 21 E. 3.1 ff. verneinte das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Baubewilligung, die ohne ausdrückliche Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt worden war. Die kantonale Behörde hatte dort immerhin Kenntnis vom Bauvorhaben erhalten; gemäss Bundesgericht war von einer stillschweigenden Zustimmung der kantonalen Behörde auszugehen. Damit lag kein genügend schwerwiegender Verfahrensmangel vor, um die Nichtigkeitsfolge zu rechtfertigen. Auch Zweifel an der materiellen Rechtmässigkeit führten dort nicht zur Nichtigkeit der mangelhaften Bewilligung, da die darauf gestützte Nutzung während 23 Jahren ohne Beanstandungen ausgeübt worden war.